Satzung

Satzung des
„Junggesellenverein & Männerreih Rosenhügel von 1923“

 

Die zugrundeliegende Vereinssatzung wurde beschlossen am 01.04.2016 auf der e.V. Gründungssitzung. Die letzte Änderung der Vereinssatzung wurde am 22.03.2025 auf der Mitgliederhauptversammlung beschlossen und ersetzt die am 01.04.2016 beschlossene Version.


§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
  1. Der Verein führt den Namen „Junggesellenverein & Männerreih Rosenhügel von 1923“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg-Wolsdorf.
  4. Der Gerichtsstand ist Siegburg.

§2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind
    1. die Förderung des Brauchtums,
    2. Die Förderung des Sports im Rahmen des traditionellen Fahnenschwenkens und Teilnahme an Schwenkwettbewerben.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    1. das Aufrechterhalten der über 100-jährigen Traditionen des Vereins. Darin inbegriffen:
      1. Durchführen der für den Mai üblichen Zeremonien wie Maibaumstellen, Maianschwenken, Krönung des Maipaares, Pfingsteiersingen, Festumzüge;
      2. Mitwirken bei dörflichen Festen und Veranstaltungen, darunter Kranzniederlegung, Prozession, Stadtputztag, Adventsmarkt, Jubiläen von Wolsdorfer Vereinen und Institutionen;
      3. Unterstützung bei dörflichen Aktivitäten;
      4. Förderung der Kameradschaft zwischen Wolsdorfer Junggesellen und auswärtigen Junggesellenvereinen durch gegenseitige Besuche der Maifeste mit Maikönigspaaren und Fähnrichen;
      5. Integration von Jugendlichen in das Vereinsleben;
      6. traditionelles Fahnenschwenken zu feierlichen Anlässen.
    2. Teilnahme an Sportwettbewerben im Fahnenschwenken sowie damit verbundene Trainingszeiten
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
  1. Einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen kann jede männliche Person, die sich den in §2 der Satzung genannten Zwecken verbunden fühlt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist an den Vorstand zu stellen, der über eine Mitgliedschaft entscheidet.
  2. Als Rechte stehen dem Mitglied die Teilnahme an allen Veranstaltungen und Aktivitäten sowie das Wahlrecht zu und die Möglichkeit Anträge zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Details zu den entrichtenden Mitgliedsbeiträgen regelt die Beitragsordnung.
  4. Pflichten des Mitglieds sind die möglichst aktive Teilnahme am Vereinsleben, Dienstbereitschaft im Sinne des Vereins, Zahlen des Mitgliedsbeitrages und anderer berechtigter Forderungen des Vereins, angemessenes Verhalten bei sämtlichen Veranstaltungen und Aktivitäten, die als Verein wahrgenommen werden und das Anerkennen der Satzung.
  5. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung die folgenden überlassenen Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Eintrittsdatum, Austrittsdatum sowie eventuell Unterlagen, die zu einer Bei-tragsermäßigung führen oder führen können. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten un-verzüglich dem Verein mitzuteilen.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    1. im Todesfall,
    2. aus eigenen Beweggründen durch schriftliche Willenserklärung,
    3. durch Ausschluss:
      1. Wer mehr als zwei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag oder anderen berechtigten For-derungen im Rückstand ist, kann nach Auftrag des Vorstands gemahnt werden. Wer-den danach die Beiträge nicht binnen eines Monats überwiesen, so entscheidet der Vorstand über den weiteren Verbleib des Gemahnten im Verein.
      2. Wer durch unangemessenes oder ehrenrühriges Verhalten im Vereinsleben auffällt, kann durch einen Beschluss des Vorstands gemahnt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht auf eine mündliche oder schriftliche Anhörung. Eine Mahnung oder der Ausschluss muss schriftlich begründet werden.
      3. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann vorgenommen werden, wenn die ladungsfähige Anschrift des Mitgliedes unbekannt oder keine weitere Kontaktaufnahme mehr mit dem Mitglied möglich ist.

§4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Geschäftsführender Vorstand
      1. Erster Vorsitzender
      2. Zweiter Vorsitzender
      3. Erster Kassierer
    2. Erweiterter Vorstand
      4. Zweiter Kassierer
      5. Erster Schriftführer
      6. Zweiter Schriftführer
      7. Erster Kirmeswart
      8. Zweiter Kirmeswart
      9. Platzwart
      10. Bekleidungsmanager
      11. Jugend- & Sportvertreter
      12. Event Manager
      13. Inventarverwalter
      14. Vertreter für Marketing & Neue Medien
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. 
     
§6 Tätigkeiten des Vorstandes
  1. Die Tätigkeiten des Gesamtvorstandes erfolgen ehrenamtlich. Die im Interesse des Vereins entste-henden Auslagen eines beauftragten Mitglieds werden nach Prüfung durch den Vorstand ersetzt.
  2. Zu den Hauptaufgaben des Vorstands gegenüber den Mitgliedern gehören
    1. Lenkung und Organisation des Vereins,
    2. Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen,
    3. Entgegennahme von Anträgen zu Versammlungsberufungen, Abstimmungsanträgen und sonstigen Mitgliedsanträgen.
  3. Die Aufgaben und Ressorts der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Durchführung von Vorstandssitzungen regelt die Geschäftsordnung.
  4. Vorstandmitglieder und alle anderen dauerhaften Teilnehmer einer Vorstandssitzung verpflichten sich zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Datengeheimnisses.

§7 Einberufung des Vorstandes
  1. Der Vorstand tagt grundsätzlich mindestens quartalsweise und wird in der Regel durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen.
  2. Darüber hinaus können nach Bedarf weitere Sitzungen stattfinden.
  3. Der 1. Fähnrich hat Anwesenheitsrecht in den Vorstandssitzungen.

§8 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  1. Die Wahl des Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Als Kassenprüfer werden zwei Mitglieder im Turnus der Vorstandswahlen gewählt. Sie dürfen keinen Vorstandsposten während Ihrer Amtszeit innehaben. Die Kassenprüfer vertreten sich gegenseitig. Der Vorstand ist nicht weisungsbefugt gegenüber den Kassenprüfern. Der Bericht der Kas-senprüfung ist auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
  3. Wird ein Mitglied in Personalunion in mehreren verschiedenen Vorstandsfunktionen gewählt, so verbleibt die Stimmenzahl bei Beschlussfassungen bei einer Stimme.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist eine Vorstandsfunktion unbesetzt, so kann der Vorstand kommissarisch einen Ersatz für den Posten aus den Reihen der Mitglieder wählen. Durch den Vorstand so bestimmte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird der Posten zur Wahl gestellt mit einer Amtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl nach §8 Abs. (1) .
  5. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so erlischt zeitgleich die Mitgliedschaft im Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich und zwar schriftlich mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
  2. Der Vereinsvorsitzende ist Versammlungsleiter. Nimmt dieser nicht an der Versammlung teil, so übernimmt gemäß der Rangfolge des §5 der Vereinssatzung das ranghöchste, anwesende Vorstandsmitglied die Aufgabe der Versammlungsleitung. Das Recht zur Delegierung an den Rangnächsten bleibt dem durch die obig genannte Regelung bestimmten Versammlungsleiter unbenommen.
  3. Die Tagesordnung kann um weitere abstimmungsfähige Punkte unter Nennung einer Bezeichnung ergänzt werden, sofern ein solcher Antrag spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingeht. Die Erweiterung der Tagesordnung ist den Mitgliedern schriftlich bis 7 Tage vor Versammlungstermin mitzuteilen. Unter dem Punkt „Sonstiges“ können auch ohne vorherige Anmeldung Redebeiträge ergänzt werden.
  4. Beschlussanträge, die von der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, kann

    1. jedes Mitglied,
    2. der Vorstand gesamtheitlich oder per Mehrheitsentscheidung
       

    zu der in der Einladung zur Mitgliederversammlung bestimmten Frist einbringen.

  5. Mindestens 15 v.H. der Mitglieder können eine außerordentliche Versammlung unter Angabe von Gründen einberufen lassen. Dem Antrag ist vom Vorstand stattzugeben. Sofern ein Vereinsvorsitzender im Amt ist, hat dieser eine solche Versammlung einzuberufen. Sofern dieser nicht im Amt ist, hat das ranghöchste, im Amt befindliche Mitglied des Vorstands gemäß §5 die Pflicht die Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder einzuberufen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist mit einer Frist von 4 Wochen nach Abhaltung der Versammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  7. Die Versendung der Einladung, des Protokolls sowie sonstiger Schriftverkehr zwischen Vorstand und Mitgliedern erfolgt per E-Mail. Sofern ein Mitglied keinen Zugang zu diesem Medium hat und ihm der Zugang zu diesem Medium unzumutbar ist, kann der Vorstand nach individueller Abspra-che die Dokumente in einer anderen Form zugänglich machen.
  8. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung sowie das Protokoll gilt als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied letztbekanntgegebene E-Mail gesendet werden. Soll nach Absprache gemäß §9 Abs. (7) die Zusendung in anderer Form erfolgen, so gelten die genannten Dokumente als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied letztbekanntgegebene Anschrift gesendet werden.
  9. Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzveranstaltung statt. Sollten behördliche Anordnungen dies verhindern, so ist die Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres zu verschie-ben oder in schriftlicher Form abzuhalten.
  10. Sofern die Versammlung mehr als 4 Stunden andauert, kann der Versammlungsleiter die Versammlung vertagen. Dazu ist eine erneute Einladung mit den offenen und bis dahin neuen Tagespunkten und das bisherige Verlaufsprotokoll den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  11. Bei laufenden Präsenzveranstaltungen sind Ton- und Bildaufnahmen nicht erlaubt.

§10 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Vereinsmitglied stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Fall einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  3. Wahlergebnisse werden durch einfache Stimmenmehrheit ermittelt. Bei Gleichstand wird eine erneute Debatte geführt und unter den Kandidaten, welche die meisten Stimmen vereinen und unter denen Stimmengleichheit besteht, erneut abgestimmt.
  4. Eine Abstimmung oder Wahl wird per Handzeichen durchgeführt. Fordern mehr als ¼ der anwesenden Mitglieder eine verdeckte Wahl, so ist diese als geheime Wahl durchzuführen.
  5. Findet die Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung statt, so werden Abstimmungen nach Bestimmung des Vorstands durch den Einsatz von digitalen Applikationen unterstützt und/oder können ebenfalls schriftlich eingereicht werden.

 

§11 Ehrenmitglieder
  1. Der Vorstand kann reguläre Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Ein Ehrenmitglied erhält die Beitragsfreiheit, solange es Mitglied des Vereins ist.
  3. Zu einem Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich
    1. als Vorstandsmitglied weit über der Erfüllung seiner Vorstandsfunktionen hinaus oder
    2. als Vereinsmitglied weit über seine Mitgliedpflichten hinaus
      langfristig dienlich gemacht hat und den Verein und dessen Arbeit nicht in Abrede stellt.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt in Fällen, die laut Satzung zu einer Beendigung der regulären Mitgliedschaft führen.
  5. In dem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt ohne weiteren Beschluss gleichzeitig die Eh-renmitgliedschaft.

 

§12 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

     

§12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  1. Satzungsänderungen können nur durch eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ord-nungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins muss von mindestens ¾ der eingetragenen Mitglieder in einer Mitglie-derversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins muss auf einer Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Förderverein Pauline von Mallinckrodt e.V.“ in Siegburg-Wolsdorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
     

Beschlussfassung gemäß Protokoll der Hauptversammlung vom 22.03.2025, stellvertretend für die Mitgliederversammlung bestätigt und gezeichnet durch den 1. Vorsitzenden