Satzung
§ 01
Zweck des Vereins ist die Förderung traditioneller Feste und die Pflege alter Volksbräuche.
§ 02
Name des Vereins ist: Junggesellenverein Männerreih Rosenhügel gegründet 1923
§ 03
Sitz des Vereins ist: Siegburg - Wolsdorf
§ 04
Der Verein übt keine politische oder parteipolitische Tätigkeit aus.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich der Bestreitung von Ausgaben, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 05
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Weiterführung der Traditionen.
Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf irgendwelches Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an :
Kinderheim „Pauline von Mallinckrodt“ in Siegburg - Wolsdorf
§ 06
Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 07
Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.
§ 08
Ein Mitglied kann auf Antrag durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
Der Beschluss ist anfechtbar und kann durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§ 09
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. (Anmerkung: z.Z. 35 Euro Jahresbeitrag)
§ 10
Beitragsfreiheit besteht für Mitglieder wie:
Schüler, Ehrenmitglieder, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende.
Den halben Mitgliedsbeitrag zahlen Studenten und Auszubildende.
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Auf Beschluss des Vorstands kann eine Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung ausgesprochen werden.
§ 11
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 12
Der Vorstand setzt sich zusammen wie folgt:
1.Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
2. Kassierer
Schriftführer
1. Kirmeswart
2. Kirmeswart
Jugendvertreter
1. Fähnrich
bis zu 5 Beisitzer
Fähnriche haben Anwesenheitsrecht im Vorstand. Der Vorstand bestimmt die weiteren Fähnriche.
§ 13
Der 1. + 2. Vorsitzender, im Verhinderungsfalle von einem der beiden, ein durch Vorstandsbeschluss bestelltes Vorstandsmitglied vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
§ 14
Die Jahreshauptversammlung ist jährlich, spätestens bis zum 31. März mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.
Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 15 Vereinsmitgliedern einberufen werden.
§ 15
Auf der Jahreshauptversammlung wird der Vorstand für die Dauer von 3 Jahren gewählt, der dienstältester Kassenprüfer wird für jeweils für 1 Jahr neu gewählt.
§ 16
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, lediglich für Satzungsänderung oder Satzungsbeschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 17
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der Vereinsorgane und die Kontrolle über Finanz- und Vermögensverhältnisse.
Die Prüfung der Finanzverhältnisse erfolgt über die Kassenprüfer, der geprüfte Kassenbericht ist auf der Jahresversammlung vorzulegen.
§ 18
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung, mit einer 3/4 Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden.
Verabschiedet: 30. Januar 1995
Letzte Änderung: 19. März 2011