AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters
Version 1.1 vom 01.01.2023

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen des Junggesellenvereins und Männerreih Rosenhügel von 1923 e.V. (kurz: „JGV Rosenhügel“, „wir“, „uns“, „Veranstalter“) gelten für den Erwerb von Tickets sowie dem Besuch, der von uns allein oder zusammen mit örtlichen Veranstaltern durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Vertreter und Ausübender des Haus- & Platzrechts im Sinne des Veranstalters ist die Organisationsleitung der Veranstaltung „100-Jahr-Feier JGV Rosenhügel“.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters.

Anschrift des Veranstalters:
Junggesellenverein und Männerreih Rosenhügel von 1923 e.V.
Orga-Leitung 100-Jahr-Feier
Jakobstr. 1
53721 Siegburg

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Begriffsbestimmungen
„Veranstaltungsgelände“ oder „Festgelände“ bezeichnet das Gelände in Gesamtheit, inklusive den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. „Parkflächen“ bezeichnet die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
„Tickets“ oder „Eintrittskarten“ sind die vom Veranstalter in elektronischer oder Papierform herausgegebenen und vorlegbaren Berechtigungen an einer bestimmten Veranstaltung teilzunehmen.

2. Erwerb und Rückgabe von Tickets
Sofern für einen Veranstaltungstag Tickets ausgegeben werden, gelten folgende Regelungen:
Tickets können nur beim JGV Rosenhügel erworben werden. Dies geschieht durch direkten Verkauf beim Veranstalter oder durch die vom Veranstalter akkreditierten Vorverkaufsstellen. Es gilt der aufgedruckte Preis, der als Gegenleistung für die Veranstaltungsdurchführung zu entrichten ist. Erworbene Tickets sind privat bis zum Zeitpunkt der Entwertung übertragbar, dürfen jedoch bei privater Weitergabe nicht zu mehr als dem aufgedruckten Preis veräußert werden. Ist ein Vorverkaufspreis festgelegt, so gilt dieser zzgl. eventueller aufgedruckter Vorverkaufsgebühren als maximaler Weiterveräußerungspreis. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
Ein Umtausch von erworbenen Tickets ist ausgeschlossen und erfolgt ausschließlich aus Kulanz. Ausgenommen hiervon ist der ersatzlose Ausfall der Veranstaltung.
Eine Rücknahme aufgrund des allgemeinen Widerrufsrechts wird ausschließlich bei Bestellung über das Internet für den Zeitraum von 14 Tagen nach Erhalt der Tickets – jedoch bis maximal 14 Tage vor Veranstaltungstermin - gewährt.
Die Rückgabe von nicht benutzten Tickets zum laufenden oder nach dem durchgeführten Veranstaltungstermin ist nur mit Begründung und in schriftlicher Form beim Veranstalter einzureichen. Ein genereller Anspruch auf Erstattung besteht nicht.

3. Zutrittsberechtigungen für Minderjährige
Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen unsere Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern oder einer anderen personensorgeberechtigten Person für Veranstaltungen bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder mit entsprechender Begleitung einer solchen Person zugelassen. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt nachzuweisen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen nach Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person erlaubt.
Kinder unter 6 Jahren müssen das Veranstaltungsgelände bei Beginn einer musikalischen Aufführung verlassen.
Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Veranstaltungen mit Live-Konzerten und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

4. Allgemeine Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters, für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

5. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden, Infektionen mit dem Coronavirus
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

6. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Das Festgelände ist räumlich begrenzt und darf nur über die dafür vorgesehenen Bereiche betreten und verlassen werden. Vor dem erstmaligen Betreten des Festgeländes werden die für diesen Bereich erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des jeweiligen Bereiches sind das unbeschädigte Armband und die entwertete Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
Werden für einen Veranstaltungstag vom Veranstalter keine Tickets ausgegeben, so können dennoch nach Ermessen des Veranstalters Armbänder bei der Zugangskontrolle aufgrund einer auferlegten Personenlimitierung angelegt und/oder ausgegeben werden.

7. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen
Bei Einlass auf das Festgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter bei entsprechender pandemischer oder endemischer Lage vor, die Vorlage eines aktuellen negativen Virentests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder eines geeigneten Immunisierungsnachweises (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit einem Virus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) zu verlangen sowie angemessene Gesundheitskontrollen, wie z.B. Temperaturmessungen zur Erkennung einer Infektion mit dem Virus, durchzuführen, sofern dies nach der vom Veranstalter vorzunehmende Prognose ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheint oder von öffentlicher Hand angeordnet wird.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn der Besucher:
a. nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu die Abschnitte zur Haus- & Platzordnung) bei sich führt; oder
b. ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder
c. gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.
Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann der Veranstalter anordnen:
d. Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen auf dem Veranstaltungsgelände;
e. einen aktuellen negativen Test auf das Coronavirus, der nicht älter als 24 Stunden sein darf oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) vorzulegen
f. einen Ausschluss für Personen zu veranlassen, die eine erhöhte Körpertemperatur aufweisen oder sich weigern, die Körpertemperatur messen zu lassen
g. Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;
h. Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur;
i. Mitteilung von personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung, wobei der Veranstalter insbesondere - unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts - berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln;
j. Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B. SARS-CoV-2-Virus einschließlich mutierter Virusformen);
k. Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Förderung sicherheits- oder gesundheitsbezogener Aspekten dienlich und angemessen sind.

Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der Veranstalter bzw. der Ordnungsdienst kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen befolgt werden.

8. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände
a. Auf dem Festgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann im Fall eines Mitführens solcher Gerätschaften dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern.
b. Sämtliche Rechte an Ton- und/oder Bewegtbildaufnahmen sowie Bildaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen und gewerblichen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter oder können beim Künstler liegen, sofern die Aufnahmen den Auftritt des Künstlers betreffen. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen und gewerblichen Zwecken (dies gilt auch für Vereine) aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
c. Ebenfalls untersagt ist die private Aufnahme von Ton- oder Bewegtbildmaterial. Einzelfotos sind hiervon ausgenommen, sofern diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (z.B. über Internet, Facebook, Instagram).
d. Für Ausnahmeregelungen wird die schriftlich erteilte Genehmigung des Veranstalters vorab benötigt.

9. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen durch den Veranstalter oder Künstler
a. Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum bzw. die Besucher einschließen. Mit dem Betreten des Festgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. Über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.
b. Ausgenommen von der Einwilligung sind Aufnahmen durch den Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen, die Besucher portraitartig darstellen (z.B. Interviews, Nahaufnahmen von Gesichtern). In solchen Fällen holt der Veranstalter eine explizite Einwilligung von der aufgenommenen Person ein. Für die Anfertigung von Aufnahmen, die durch Dritte (z.B. durch Künstler, durch Erfüllungsgehilfen des Künstlers, Presse) geschieht, ist der Veranstalter für die Einwilligungseinholung nicht verantwortlich und daher von dieser befreit.

10. Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing, „Pogo“ oder ähnliches), bei ihm der Verdacht einer Infektion mit einem Virus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht oder der Verdacht auf Konsum von Betäubungsmitteln besteht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte bzw. das verteilte Armband die Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Besucher, die ein nicht gültiges Ticket vorweisen. Ein solches Ticket wird vom Ordnungsdienst ersatzlos eingezogen, da eine Zutrittsberechtigung zu keiner Zeit bestand.

11. Absage / Verlegung / Programmänderungen
a. Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.
b. An allen Festtagen können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf – auch auf teilweise - Rückerstattung des Ticketpreises begründet.
c. Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der für diesen Veranstaltungstag gültigen Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. 4 entsprechend.
d. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-Up des Veranstaltung stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
e. Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund Covid-19 einschließlich Mutationen), wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Ist nach Entscheidung der Organisationsleitung kein alternativer Veranstaltungstermin möglich, so wird das Ticket in Höhe des ursprünglichen Verkaufspreises erstattet. In diesem Fall wird auf die Rückerstattungsmöglichkeit über die ursprünglichen Vertriebswege aufmerksam gemacht.

Wurden für den betroffenen Veranstaltungstag keine Tickets ausgegeben, so gelten die gemachten Regelungen – bis auf die der Ticketerstattung - analog.

12. Sperrung / Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter Bereiche des Festgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

13. Witterungseinflüsse
Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen.

14. Aushänge / Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienst vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.jgv-rosenhuegel.de bzw. per Facebook.

II. HAUS- UND PLATZORDNUNG TEIL 1: FESTGELÄNDE

1. Geltung der Hausordnung
Mit „Festgelände“ oder „Veranstaltungsgelände“ ist der Bereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zum abgesperrtem bzw. eingefriedeten Gebiet beginnt. Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Veranstaltungsgeländes akzeptiert der Besucher die Hausordnung. Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.

2. Anordnungen der Ordnungskräfte und Haus- & Platzrecht
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten. Das Haus- und Platzrecht wird durch die Organisationsleitung des Veranstalters ausgeübt. Die Ordnungskräfte haben das Recht Besucher, die gegen diese Haus- & Platzordnung verstoßen, bei Zutritt abzuweisen und bei Verstößen gegen die Haus- & Platzordnung auf dem gesamten Festgelände Ermahnungen auszusprechen und eindeutig erschlichenem Zugang (d.h. keine Eintrittskarte und kein Bändchen) den Betroffenen des Platzes zu verweisen.

3. Betreten des Festgeländes
Das Betreten des Festgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten, am Eingang ausgegebenen Armband und zugehöriger entwerteter Eintrittskarte oder gültigem Sonderpass erlaubt. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

4. Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass auf das Festgelände.

5. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände
Beim Betreten des Festgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände.
Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
a. Getränke und Flüssigkeiten jeder Art, ausgenommen persönliche Medikamente in Originalflaschen in üblichen Mengen.
b. Nahrungsmittel, die sich für eine Mahlzeit eignen
c. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie alle Gegenstände, die sich vornehmlich als Waffe oder Wurfgeschosse eignen.
d. Sägen, Äxte, Beile, Schraubendreher sowie vergleichbares und sonstiges Werkzeug
e. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. „Bengalisches Feuer“)
f. Stark elektromagnetisch strahlendes Material oder Gegenstände. Dazu gehören auch Lautsprecher und Lautsprecheranlagen, aber auch radioaktives und sonst dem menschlichem Körper schädigendes Material.
g. Akkumulatoren („Akkus“) und Batterien, die über die üblichen Kapazitäten hinaus für die persönliche Verwendung notwendig sind
h. Aufzeichnungsgeräte: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt. Das Mitführen und der Gebrauch eines solchen Equipments auf dem Festplatz ist ausschließlich mit im Vorfeld erfolgter schriftlicher Genehmigung der Organisationsleitung erlaubt.
i. Notebooks, Tablets und Laserpointer sowie andere visuell strahlstarke, lichtbündelnde strombetriebene Quellen, aber auch Spiegel und lichtbündelnde Gläser, die sich zum Blenden anderer Personen eignen
j. elektrische und elektronische Geräte, die einen Netzanschluss (230 V) für den Betrieb benötigen
k. Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Stühle, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel), Klapptische sowie andere zum Campen geeignete Gegenstände.

l. Explizite Ausnahmen für mitgeführte Gegenstände: Ausgenommen von dieser Regelung sind explizit Fahnen von Junggesellenvereinen mit angemessenem Gestänge sowie weitere sperrige Gegenstände, die für gewöhnlich dem Brauchtum von Junggesellenvereinen zuzuordnen sind.
m. Für sogenannte „Bollerwagen“, die für Brauchtumszwecke durch Junggesellenvereine mitgeführt werden, ist bei Einlass eine Anmeldung bei der Organisationsleitung dringend notwendig. Den Anweisungen durch den Ordnungsdienst sind beim Mitführen von Bollerwagen Folge zu leisten.
n. Das Mitführen von oben ausgeschlossenen Gegenständen ohne schriftliche Genehmigung der Organisationsleitung kann zur Abweisung oder zum Ausschluss des Besuchers vom Veranstaltungstag oder der gesamten Veranstaltung führen.

6. Fluchtwege
Fluchtwege, gekennzeichnete Freihalteflächen und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

7. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren im Festgelände ist ohne schriftlichem Einverständnis der Organisationsleitung nicht erlaubt.
Bei entsprechendem, persönlichem Nachweis kann das Mitführen von Assistenzhunden für beeinträchtigte Besucher durch den Ordnungsdienst erlaubt werden. Die Tiere führenden Besucher haften für Schäden und Verunreinigungen des Festplatzes, die Ihre Tiere verursachen.

8. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I.4. entsprechend.

9. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle, Essensreste und nicht mehr gewollte Gegenstände in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Eine Zuwiderhandlung kann zum Ausschluss vom Veranstaltungstag führen. Die Entsorgung von Gegenständen, die dem Sondermüll (z.B. Altöl, Batterien, Elektronikschrott, Autobatterien, Energiesparleuchten und sämtliche Schadstoffe wie Farben und Lacke) zuzuordnen sind, ist auf dem Festgelände sowie in dessen räumlichen Umfeld verboten.
Getränkeflaschen die vom Veranstalter herausgegeben werden, bleiben im Besitz des Veranstalters. Der Pfand verbleibt im Besitz des Veranstalters und ist nicht Bestandteil des Verkaufspreises. Pfandflaschen und Pfanddosen, die vom Besitzer auf dem Festivalgelände stehengelassen werden, gehen mit ihrem Verwertungsrecht auf den Veranstalter über.

10. Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf der gesamten Veranstaltungsfläche gilt das Jugendschutzgesetz.

11. Nutzung der Toiletten
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Die Zuwiderhandlung führt konsequent zum Ausschluss des Delinquenten am Veranstaltungstag. Dies gilt ebenfalls bei Erbrechen und Defäzieren an nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen.

12. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen sowie das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist strengstens verboten.

14. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben. Insbesondere können ausgesprochene Beleidigungen, Drohungen, Diebstähle oder Gewalttaten gegenüber anderen Personen oder Personengruppen zum Ausschluss der Veranstaltung führen. Unbenommen davon bleibt dem Geschädigten das Recht zur Stellung einer Strafanzeige bei den öffentlichen Behörden.

15. Werbliches Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
a. Das gewerbliche Pfandsammeln ist verboten.
b. Das Verteilen von Flyern und sonstigen gedruckten Informationsschriften ist nur mit Erlaubnis des Veranstalters durchzuführen.
c. Das Verkaufen und Anbieten von Waren auf dem Veranstaltungsgelände ist nur mit schriftlich vorliegender Genehmigung des Veranstalters erlaubt.
16. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss vom Veranstaltungstag oder der gesamten Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

17. Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher - insbesondere durch “Crowd-Surfen”, „Circle/Wall of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) - ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

III. HAUSORDNUNG TEIL 2: VERHALTEN IM FESTZELT

a. Alle Punkte der Hausordnung Teil 1 für das Festgelände gelten ebenfalls analog für das Festzelt.
b. Weiterhin ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer im Festzelt verboten. Es gilt das Nichtraucherschutzgesetz NRW.
c. Besuchern ist das Betreten der Bühne, des Backstage- und Thekenbereichs untersagt. Ebenfalls untersagt ist das Betreten von technischen Bereichen (z.B. „Front of House“) sowie die eigenmächtige Benutzung und Manipulation von technischem Gerät, das vom Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen zum Zweck der Veranstaltungsdurchführung eingebracht wird.
d. Die mutwillige Beschädigung des Festzeltes von innen oder außen führt zum sofortigen Ausschluss der Veranstaltung. Der Veranstalter behält sich vor Strafanzeige wegen Sachbeschädigung zu stellen.
e. Die Innen- und Außenwände sowie das Zeltdach dürfen nicht beklebt, bemalt, beschriftet oder die Oberfläche anderweitig verändert werden. Die Reinigungskosten sind vom Verursacher zu tragen. Als Vorausleistung wird eine Pauschale von 80 € erhoben, die mit der späteren Rechnungsstellung für die Reinigungskosten verrechnet wird.
f. Bei Überfüllung behält sich der Veranstalter vor den Zugang zum Zelt kurzzeitig zu schließen. Der Besucher ist sich darüber im Klaren, dass diese Maßnahme zur Sicherheit der Gäste beiträgt und keine Leistungsstörung darstellt, die zur Erstattung des Ticketpreises führt.
g. Ein- und Ausgangsbereiche (sowie Notausgänge) des Festzelts dürfen nicht durch sperrige Gegenstände verstellt werden. Solche Bereiche sind zügig zu durchqueren.
h. Das Stehen, Tanzen oder Klettern auf Tischen, Bänken oder sonstigen Gegenständen ist zu unterlassen. Der Besucher ist sich bewusst, dass er in solchen Fällen grob fahrlässig handelt. Eine Zuwiderhandlung kann zu einer Ermahnung oder zum Ausschluss der Veranstaltung führen.
i. Trinkgläser und andere zerbrechliche Gegenstände dürfen nicht (auch nicht kurzzeitig) auf dem Boden, auf der Bühne oder auf sonstigen nicht dafür vorgesehenen Flächen platziert werden. Im Festzelt gelten ausschließlich die für Besucher freigegebenen Tische als Abstellfläche für Gläser und sonstige Gegenstände.

IV. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

a. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission seit dem 15.02.2016 hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&l... eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet für einen solchen Fall: info@jgv-rosenhuegel.de.
b. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
c. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.